Gesetzgebung | Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen (Bundesrat)
Der Bundesrat hat am einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum zugestimmt. Ebenfalls verlängert wurde der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen. Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch Steuerberater verschiebt sich um ein halbes Jahr.
Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für den VZ 2019:
Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021 statt wie sonst üblich bis Ende Februar. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet.
Auszug aus BT-Drucks. 82/21: "§ 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der und an die Stelle des der tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am . In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am .“
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:
Die weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom bis zum gestellt sind.
Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.
Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen:
Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.
Das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Es kann dann - teilweise rückwirkend - in Kraft treten.
Lesen Sie die Vorabveröffentlichung aus der
Quelle: BundesratKOMPAKT, BT-Drucks. 82/21 (JT)
Nachricht aktualisiert am : Das Gesetz wurde am im BGBl I S. 237 verkündet. (il)
Fundstelle(n):
EAAAH-71085