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§ 5 EStG; Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz;
sog. umgekehrte Maßgeblichkeit bei steuerfreien Rücklagen
Es ist die Frage gestellt worden, ob bis zur erstmaligen Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WoBauFG) vom (BStBl 1989 I S. 505) die Berücksichtigung steuerfreier Rücklagen bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung voraussetzt, daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein entsprechender Passivposten ausgewiesen wird. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
Der Ausweis eines Sonderpostens mit Rücklageanteil in der handelsrechtlichen Jahresbilanz wird insbesondere bei der Bildung der folgenden steuerfreien Rücklagen vorausgesetzt:
steuerfreie Rücklage für Reinvestitionen (§ 6 b Abs. 3 Satz 6 EStG a.F., ferner § 4 EntwLStG),
steuerfreie Rücklage bei Erwerb von Betrieben, deren Fortbestand gefährdet ist (§ 6 d Abs. 3 Nr. 3 EStG),
steuerfreie Rücklage für Investitionszuschüsse (Abschnitt 34 Abs. 3 EStR),
steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung (Abschnitt 35 EStR),
steuerfreie Rücklage nach § 3 ZRFG (Abschnitt III Abs. 5 i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Abs. 2 des BdF-Schreibens vom – BStBl 1978 I S. 451).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn steuerfreie Rücklagen, für die der Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der handelsrechtlichen...