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§§ 13, 13a EStG Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG)
1. Anwendungsbereich
Ergänzend zu R 129 und R 130 EStR 1999 wird auf folgendes hingewiesen:
1.1 Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Neufassung gilt erstmals für nach dem endende Wirtschaftsjahre, § 52 Abs. 31 Satz 2 EStG. Das ist regelmäßig das Wirtschaftsjahr 1999/2000, das grundsätzlich vom bis zum dauert. Bei Gartenbaubetrieben sowie Forstbetrieben, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr gewählt haben, gilt die Neuregelung erstmals für das Kalenderjahr 1999.
1.2 Persönlicher Anwendungsbereich
§ 13 a EStG gilt nur für inländische Betriebe unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist.
§ 13 a EStG gilt nicht für ausländische Betriebe; dies gilt selbst dann, wenn die Einkünfte aus diesen Betrieben bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mangels DBA in die deutsche Einkommensbesteuerung einzubeziehen sind.
1.3 Sachlicher Anwendungsbereich
a) Allgemeines
Der Gewinn ist zwingend nach § 13 a EStG zu ermitteln, soweit
nicht ein Ausschließungsgrund nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 EStG vorliegt
oder
der Steuerpflichtige nicht durch einen Antrag nach § 13 a Abs. 2 EStG die Ermittlung des Gewinns nach Bestandsvergleich oder durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben wählt.
Soweit der Steuerpflichtige mehrere Betriebe bewirt...