Online-Nachricht - Mittwoch, 10.02.2021

Umsatzsteuer | Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zur Zuständigkeit der Finanzämter für die Ausstellung von Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft bekannt gegeben ( :003).

Hintergrund: Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer werden von dem nach § 21 AO für die Besteuerung der Umsätze zuständigen Finanzamt ausgestellt. In Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist demnach das Finanzamt des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 13b.3 Abs. 7 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

„Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag oder von Amts wegen aus. Der Antrag im Sinne des Satzes 4 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. Der Antrag hat folgende Informationen zu enthalten:

  • Steuernummer, unter der der Organkreis im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird,

  • Name und Anschrift des Organträgers; im Falle der Ansässigkeit des Organträgers im Ausland zusätzlich Name und Anschrift des im Inland gelegenen wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils,

  • Name und Anschrift der betreffenden Organgesellschaft bzw. im Inland gelegenen Betriebsstätte,

  • Steuernummer, unter der die betreffende Organgesellschaft bzw. im Inland gelegene Betriebsstätte ertragsteuerlich geführt wird,

  • Bezeichnung des zuständigen Finanzamts, bei dem die betreffende Organgesellschaft bzw. im Inland gelegene Betriebsstätte ertragsteuerlich geführt wird.“

In Abschnitt 13b.3a Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TH stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag aus. Der Antrag im Sinne des Satzes 3 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.“

In Abschnitt 13b.7b Abs. 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag aus. Der Antrag im Sinne des Satzes 3 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.“

Abschnitt 18.16 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag im Sinne des Satzes 1 ist für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 von dem Organträger bei dem für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.“

Hinweis:

Die Regelungen des Schreibens sind ab sofort anzuwenden.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (RD)

Fundstelle(n):
EAAAH-70891