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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 9 K 933/19 Kg (PKH)

Gesetze: FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 124 Nr. 1

Beiordnung eines nicht mehr zugelassenen Rechtsanwalts – Rückwirkende Aufhebung bei pflichtwidriger Unterlassung der Anzeige – Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Bewilligungsreife (PKH-Beschluss)

Leitsatz

  1. Ein nicht mehr zugelassener Rechtsanwalt darf nicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnet werden.

  2. Unterlässt der beigeordnete Prozessvertreter pflichtwidrig die Anzeige seiner nicht mehr bestehenden Zulassung, ist die Beiordnung rückwirkend aufzuheben.

  3. Dies gilt jedenfalls, wenn die Anwaltszulassung vor dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife der PKH erloschen ist.

Fundstelle(n):
LAAAH-70585

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 21.12.2020 - 9 K 933/19 Kg (PKH)

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