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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1109/19 Z

Gesetze: UZK Art. 5 Nr. 20; UZK Art. 18 Abs. 1; UZK Art. 109 Abs. 2; UZK Art. 110 Buchst. b; UZK Art. 124 Abs. 1 Buchstabe b; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 144 Abs. 1; AO § 3 Abs. 3 Satz 1; AO § 37 Abs. 1; AO § 48 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2 Satz 1; BGB § 267 Abs. 1 Satz 1; BGB § 329

Schuldbeitritt und Zahlung der Einfuhrabgaben durch Zolldienstleister

Leitsatz

  1. Verpflichtet sich ein Zolldienstleister als Vertreter des Abgabenschuldners, Einfuhrabgaben, für die ihm Zahlungsaufschub gewährt worden ist, zum Fälligkeitstag für den Abgabenschuldner zu entrichten, ist dies als Schuldbeitritt und nicht als bloße Erfüllungsübernahme auszulegen.

  2. Die Rückzahlung der Einfuhrabgaben zur Masse nach Insolvenz des Zolldienstleisters führt nur dann zum Wiederaufleben des Anspruchs gegenüber dem Abgabenschuldner, wenn ein Anfechtungsanspruch gegenüber dem HZA rechtlich bestanden hat.

  3. Aufgrund des Schuldbeitritts ist das HZA als Insolvenzgläubiger im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO anzusehen.

  4. Über das Wiederaufleben der Abgabenforderungen kann das HZA durch Abrechnungsbescheid entscheiden (entgegen , EFG 2019, 674).

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 213 Nr. 4
StB 2021 S. 75 Nr. 3
ZIP 2021 S. 863 Nr. 16
MAAAH-70576

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 11.11.2020 - 4 K 1109/19 Z

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