Schuldbeitritt und Zahlung der Einfuhrabgaben durch Zolldienstleister
Leitsatz
Verpflichtet sich ein Zolldienstleister als Vertreter des Abgabenschuldners, Einfuhrabgaben, für die ihm Zahlungsaufschub
gewährt worden ist, zum Fälligkeitstag für den Abgabenschuldner zu entrichten, ist dies als Schuldbeitritt und nicht als bloße
Erfüllungsübernahme auszulegen.
Die Rückzahlung der Einfuhrabgaben zur Masse nach Insolvenz des Zolldienstleisters führt nur dann zum Wiederaufleben des
Anspruchs gegenüber dem Abgabenschuldner, wenn ein Anfechtungsanspruch gegenüber dem HZA rechtlich bestanden hat.
Aufgrund des Schuldbeitritts ist das HZA als Insolvenzgläubiger im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO anzusehen.
Über das Wiederaufleben der Abgabenforderungen kann das HZA durch Abrechnungsbescheid entscheiden (entgegen , EFG 2019, 674).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2021 S. 213 Nr. 4 StB 2021 S. 75 Nr. 3 ZIP 2021 S. 863 Nr. 16 MAAAH-70576
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 11.11.2020 - 4 K 1109/19 Z
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