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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 1026/18

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a

Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung im Rahmen einer Ausbildung zum Bankbetriebsfachwirt

Leitsatz

  1. Der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss zum Bankkaufmann schließt die Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ab.

  2. Durch den Abschluss zum Bankkaufmann besteht eine Zäsur im Hinblick auf die Aufnahme der Ausbildung zum Bankfachwirt mit dem Berufsziel Bankbetriebswirt, die den Charakter einer einheitlichen Berufsausbildung entfallen lässt.

  3. Eine einheitliche Erstausbildung liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Abschluss zum Betrieb geprüften Bankfachwirt nach der BankfachwPrV eine mindestens 2-jährige Berufspraxis voraussetzt.

  4. Setzt der 2. Ausbildungsabschnitt für eine Berufsqualifikation eine Berufstätigkeit voraus bzw. nimmt das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, liegt regelmäßig mangels notwendigem zeitlichen Zusammenhang keine einheitliche Erstausbildung vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAH-70574

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 20.03.2019 - 2 K 1026/18

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