§ 15 Übergangsvorschriften
(1) 1Nach der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung vom (BGBl I S. 1819), die durch Artikel 76 der Verordnung vom (BGBl I S. 2153) geändert worden ist, begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung zu Ende zu führen. 2Die zuständige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. 3§ 12 Absatz 3 findet in diesem Fall Anwendung, wenn in jeder der drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) 1Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. 2Nach der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbestandteile sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen. 3Die schriftliche Prüfung wird dabei nur angerechnet, wenn in jeder der drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
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KAAAH-70516