BGH Urteil v. - 4 StR 603/19

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Unzureichende Würdigung von Belastungsindizien; Anwendung des Zweifelsgrundsatzes

Gesetze: § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Bochum Az: II-6 KLs 11/18

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der schweren Misshandlung ihres am geborenen Sohnes L.   H.    (§ 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichteten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Erfolg.

I.

21. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt der Angeklagten T.    H.    zur Last, in der Zeit bis zum an drei nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten dem Säugling erhebliche Verletzungen, nämlich zahlreiche Knochenbrüche sowie ein Hämatom am Auge zugefügt zu haben. Der Angeklagte M.    H.    habe, obwohl ihm die Misshandlungen seines Sohnes nicht verborgen geblieben seien, nichts veranlasst, um (weiter) drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden.

32. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde L.   H.   eine Woche nach seiner Geburt aus dem Krankenhaus entlassen. In der Folgezeit wurde er weit überwiegend allein durch seine Mutter, die Angeklagte T.    H.   , betreut. Sein Vater, der Angeklagte M.   H.   , arbeitete viel und lange. Wenn er zu einzelnen seltenen Anlässen auf das Kind aufpasste, war die Angeklagte immer in einem Nebenraum. Er war zu keinem Zeitpunkt mit L.   allein. Einmal passten die Großeltern väterlicherseits auf L.   auf; zweimal übernachtete der Säugling bei den Großeltern mütterlicherseits. Die Zeugin S.      , die Großmutter mütterlicherseits, hütete das Kind zudem tagsüber. Mehrfach wöchentlich passte auch die Schwägerin des Angeklagten M.   H.   , die Zeugin I.   H.   , fünf bis zehn Minuten auf L.  auf, während die Angeklagte den Hund der Familie ausführte. Außer den genannten Personen war niemand mit L.  allein. Die die Angeklagten betreuende Hebamme bemerkte erstmals am äußerlich sichtbare Auffälligkeiten, nämlich einen „Knubbel“ an den linksseitigen Rippen des Kindes. Zusammen mit einer eingeschränkten Beweglichkeit des linken Armes („Schonhaltung“) führte dies zu einer ärztlichen Untersuchung am in dem kinderärztlichen Notdienst der Kinder- und Jugendklinik in G.      . Die hierbei gefertigten Röntgenaufnahmen ergaben mindestens 14 Frakturen an allen vier Extremitäten sowie an der sechsten, siebten und achten Rippe links. Nach dem Gutachten der Sachverständigen wurden die nach außen nicht erkennbaren Verletzungen dem Geschädigten zu mindestens zwei unterschiedlichen Zeitpunkten zugefügt. Nach dem Gutachten eines weiteren Sachverständigen beruhten sie auf einer nicht-akzidentiellen stumpfen Gewalteinwirkung. Zwar sei die Diskrepanz zwischen den zahlreichen Frakturen einerseits und den fehlenden äußeren Anzeichen auffällig. Hierfür gebe es aber zwei Erklärungsansätze: Zum einen sei aus Obduktionen von Säuglingen bekannt, dass es bei diesen zu Hautunterblutungen kommen könne, die äußerlich nicht wahrnehmbar seien. Zum anderen komme in Betracht, dass die Verletzungen von einer Person zugefügt worden seien, die „wusste, was sie tat“. Hierfür sei erhebliches Fachwissen erforderlich.

43. Das Landgericht hat noch festzustellen vermocht, dass L.   „nur von einer einzelnen Person misshandelt wurde“, nicht aber, wann genau die Verletzungen entstanden, auch nicht, um wie viele einzelne Vorgänge es sich handelte. Es hat sich nicht davon überzeugen können, dass die die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten die Taten begangen haben: Die Strafkammer hat eine Aktivtäterschaft der Angeklagten T.    H.    für wahrscheinlich gehalten, habe aber „letzte Zweifel“ nicht überwinden können, da weitere Personen ernsthaft als Täter in Frage kommen würden.

II.

5Die den Freisprüchen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

61. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sein (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Brause, NStZ-RR 2010, 329, 330 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 337 Rn. 26 ff.). Schließlich unterliegt der revisionsgerichtlichen Überprüfung auch, ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. ‒ 4 StR 360/12, NStZ 2013, 180; vom - 4 StR 371/13, jew. mwN).

72. Daran gemessen weist die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten T.    H.    auf; das gilt bereits für die Verneinung einer Aktivtäterschaft dieser Angeklagten.

8a) Soweit das Landgericht gemeint hat, die Zeugin I.   H.    komme ernsthaft als Alternativtäterin in Frage, enthält das Urteil einen durchgreifenden Widerspruch. Die Zeugin hat unter anderem bekundet, sie habe regelmäßig auf L.   aufgepasst, wenn die Angeklagte ihren Hund ausgeführt habe. Der Säugling sei „quietschfidel“ gewesen und habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Sie habe ihn nie selbst gewickelt, sei aber dabei gewesen, wenn die Angeklagte L.   gebadet habe. Auch dabei habe es keine Besonderheiten gegeben. Sie, die Zeugin, habe keine Erklärung für die Verletzungen. Das Landgericht hat die Aussage der Zeugin als „glaubhaft und nachvollziehbar“ bezeichnet. Danach aber bleibt kein Raum für eine tatsachengestützte Annahme, die Zeugin komme als Alternativtäterin in Betracht. Zudem hat die Strafkammer einen guten Eindruck von der Zeugin gewonnen; sie hat keinen Grund auszumachen vermocht, der die Zeugin veranlasst haben könnte, das Kind in den wenigen Minuten, in denen es jeweils bei ihr war, zu misshandeln. Ihre insoweit die Beweiswürdigung abschließende Erwägung, Kindesmisshandlungen würden gerichtsbekannt auch ohne nach außen erkennbaren Grund vorkommen, verbleibt im Bereich einer rein abstrakten Spekulation, welche der Bildung einer tatsachengestützten richterlichen Überzeugung nicht entgegensteht (vgl. , NStZ-RR 2004, 238, 240; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 261 Rn. 2 mwN).

9b) Soweit das Landgericht eine Alternativtäterschaft der Zeugin S.      , der Mutter der Angeklagten T.    H.   , in Betracht gezogen hat, stützt es sich ebenfalls nur auf bloße Vermutungen, für die es keine tatsächlichen Anhaltspunkte anzuführen vermocht hat. Das gilt insbesondere für ihre Erwägung, es sei „zu vermuten“, dass die Zeugin aufgrund ihrer beruflichen Expertise als staatlich examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin genau gewusst habe, wie sie äußerlich nicht sichtbare Verletzungen herbeiführen könne. Deshalb komme „ernsthaft“ in Betracht, dass die Zeugin S.    L.   misshandelt habe, um bei der Angeklagten eine durch gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes hervorgerufene Hilflosigkeit oder zumindest Hilfsbedürftigkeit herbeizuführen und sich so bei ihr unentbehrlich zu machen. Wieso die Zeugin dieses ‒ ohnehin spekulativ anmutende ‒ Ziel ausgerechnet durch die Zufügung äußerlich nicht sichtbarer Verletzungen verfolgt haben soll, hat das Landgericht nicht erläutert. Auch hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Angeklagte selbst über eine fast abgeschlossene Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten in einer orthopädischen Praxis verfügt. Ohnehin wurde die Zeugin, die nach ihrer von der Strafkammer insoweit als glaubhaft bewerteten Aussage ihr Enkelkind „liebt“ und gemeinsam mit ihrem Ehemann „extra ein Kinderzimmer in ihrer Wohnung eingerichtet“ hat, vielfach von der Angeklagten von sich aus zur Unterstützung hinzugezogen.

10c) Für ihre weitere Erwägung, dass sie auch den Angeklagten M.   H.     als (aktiver) Alternativtäter nicht ausschließen könne, hat die Strafkammer keine tatsächlichen Anhaltspunkte angeführt. Sie hat insoweit lediglich den ‒ aus ihrer Sicht ‒ gerade gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstand mitgeteilt, dass dieser nie mit dem Kind allein in der Wohnung war.

11d) Schließlich fehlt es an der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagte T.    H.   sprechenden Umstände. Die Beweiswürdigung der Strafkammer lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht des Umstandes bewusst war, dass einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts begründen können ( ‒ 2 StR 229/09, NStZ 2010, 102; vgl. weiter ‒ 2 StR 353/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1; vom ‒ 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83, 85; vom - 2 StR 20/18, NStZ-RR 2018, 289; vom - 2 StR 247/18). Es hat die gegen die Angeklagte sprechenden Umstände vielmehr isoliert abgehandelt und ausgeführt, dass diese „nicht zwingend“ bzw. „keinesfalls zwingend“ dafür sprächen, dass die Angeklagte dem Kind die Verletzungen zugefügt habe. Zahlreichen Indizien hat das Landgericht wegen möglicher unverfänglicher Erklärungen allein keinen Beweiswert beigemessen. Das gilt hier insbesondere für das wiederholte Lügen der Angeklagten, die Anstiftung ihres Schwiegervaters, eine falsche eidesstattliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt abzugeben, sowie das Vorbringen immer anderer, von der sachverständig beratenen Strafkammer ausgeschlossener Erklärungsversuche für die Verletzungen. Diese Umstände hat die Strafkammer zudem rechtsfehlerhaft nur bei der Prüfung einer Unterlassungstäterschaft der Angeklagten erörtert.

12e) Der Senat lässt mit Blick auf Formulierungen wie „letzte Zweifel“ oder „keinesfalls zwingend/nicht zwingend“ dahinstehen, ob die Beweiswürdigung auch deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil das Landgericht an die zur Verurteilung der Angeklagten erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (vgl. , NStZ-RR 2004, 238, 240). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten der Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa ‒ 2 StR 291/18; vom ‒ 2 StR 27/16).

133. Danach kann auch der Freispruch des Angeklagten M.   H.   keinen Bestand haben. Er steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Freispruch seiner Ehefrau. Da sich die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Aktivtäterschaft der Angeklagten T.    H.    ausgeschlossen hat, als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweisen, kann auch der Freispruch des Angeklagten nicht bestehen bleiben. Vielmehr kann eine Unterlassungstäterschaft dieses Angeklagten sinnvoll und umfassend nur geprüft werden, wenn rechtsfehlerfrei über die Frage einer Täterschaft der Angeklagten T.    H.   entschieden worden ist. Allein hierauf bezieht sich der gegen ihn erhobene Vorwurf der Anklage, sich durch Unterlassen der schweren Misshandlung eines Schutzbefohlenen schuldig gemacht zu haben, indem er die zum Schutze seines Sohnes vor (weiteren) Übergriffen seiner Ehefrau erforderlichen Maßnahmen unterlassen habe.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:300720U4STR603.19.0

Fundstelle(n):
PAAAH-70442