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NWB Nr. 6 vom Seite 404

Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen „privater“ Krankenhäuser

Folgerungen aus dem „IDEALMED III“

Prof. Dr. Otto-Gerd Lippross

Der EuGH hat mit Urteil v. 5.3.2020 - Rs. C-211/18 „IDEALMED III“ ( NWB WAAAH-70295) von seinem Monopol zur Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL Gebrauch gemacht und dabei neue Grundsätze zur Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und Heilbehandlungen „privater“ Krankenhäuser aufgestellt. Die Entscheidung wirkt sich auf die deutsche Regelung gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG aus und führt zur Unionsrechtswidrigkeit der 40 %-Grenze.

I. Unionsrechtliche Vorgaben

[i]Steuerfreiheit von humanmedizinischen HeilbehandlungenHeilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind steuerfrei, wenn sie im Rahmen der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe ausgeführt werden (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL). Bei Heilbehandlungen oder Krankenhausbehandlungen durch „Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art“ wird dagegen zunächst danach unterschieden, ob es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts (uneingeschränkt subjektiv begünstigt) oder um privatrechtliche Einrichtungen handelt. Letztere – also insbesondere in privatrechtlicher Trägerschaft betriebene Krankenhäuser – erbringen nur begünstigte Umsätze, wenn diese Umsätze ...

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