Corona | Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung (DStV)
Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig. Hierauf weist der DStV aktuell hin.
Hierzu führt der DStV weiter aus:
Ermöglicht wird diese Flexibilisierung durch die aktuelle Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro). Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie können sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen solchen Verlustnachweis nicht verlangt.
Für bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge ist kein separater Änderungsantrag nötig. Die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Für neue Anträge erfolgt die Antragstellung zwar zunächst unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen, falls das Wahlrecht dann tatsächlich so ausgeübt wird, dass die Überbrückungshilfe II dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist noch bis zum möglich.
Weitere Informationen ergeben sich aus einer aktuellen Mitteilung des BMWi. Die FAQ zur Überbrückungshilfe II wurden ebenfalls angepasst (Stand v. ). Im Wesentlichen wurde die Ziffer 4.16 ergänzt. Informationen zum Beihilferecht finden sich außerdem in den separaten Beihilferecht-FAQ.
Lesen Sie zum Thema auch die Pressemitteilung der Bundesregierung.
Quelle: DStV, Meldung v. (il)
Fundstelle(n):
NWB CAAAH-70293