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WoPG;
Wohnungsbau-Prämiengesetz und Verordnung über die Einführung des
Bausparens in der DDR vom ;
Prämienberechtigung bei Umzug und Höchst
etragsgemeinschaft
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
1. Prämienberechtigung
Prämienberechtigt nach der Verordnung über die Einführung des Bausparens in der DDR vom und den dazu ergangenen Regelungen (im folgenden: VO) sind Personen, die in der Zeit vom 1. Juli bis ihren ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und in dieser Zeit Bausparbeiträge geleistet haben.
Hat ein Bausparer in der Zeit vom 1. Juli bis seinen Wohnsitz aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer oder aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet verlegt, erfüllt er die zeitlichen Voraussetzungen nach der VO nicht. Es kann nur eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) und nicht nach der VO in Betracht kommen. Von diesem Personenkreis nach dem geleistete Bausparbeiträge gelten für die Anwendung des WoPG ungeachtet Abschnitt 1 Abs. 1 WoPG immer als im Inland erbracht.
Hat ein Bausparer bereits im ersten Halbjahr 1990 seinen Wohnsitz aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet verlegt, ist für die im zweiten Halbjahr 1990 geleisteten Bausparbeiträge allein eine Prämienberechtigung nach der VO gegeben. Daneben kann für die im ersten Hal...