§ 2 InvZulG 1999; Anwendung des – (BStBl 2002 II S. 589) zur Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer i.S.d. § 21 Abs. 3 BerlinFG
Bezug: (BStBl 2002 II S. 589)
Der (a.a.O.) zu § 21 Abs. 3 BerlinFG entschieden, dass für die Berechnung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer auch solche Personen einzubeziehen sind, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Es ist dabei eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist für die Berechnung der Arbeitnehmerzahl im Bereich der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 der zeitliche Umfang der Beschäftigung ohne Bedeutung. Deshalb zählen z.B. Teilzeitbeschäftigte und Kurzarbeiter ebenso wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Rz. 1 des BStBl 1996 I S. 111). Weitere Einzelheiten zu der Zahl der Arbeitnehmer enthält das BStBl 2001 I S. 379, Rz. 86.
Das (a.a.O.) ist im Hinblick auf das BerlinFG in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - IV A 5 -
InvZ 1271 - 25/02
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 842
NAAAA-78105