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BMF - IV B 3 - S 2056 - 62/96 BStBl 1996 I 1121

InvZulG Eröffnung von Hauptprüfverfahrens nach Artikel 93 Abs. 2 EG-Vertrag;
a) Verlängerung der Investitionszulage von 8 v.H. (§ 3 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG)
b) Ausdehnung der Investitionszulage von 10 v.H. und der Sonderabschreibungen auf bestimmte Betriebe in West-Berlin (§ 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG, § 8 Abs. 1 a FördG)

Mit Schreiben vom hatte das BMF mitgeteilt, daß die durch Artikel 18 und 19 des Jahressteuergesetzes 1996 und Artikel 19 und 20 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 eingetretenen o.a. Änderungen des Investitionszulagengesetzes und des Fördergebietsgesetzes aufgrund des Artikels 93 Abs. 3 EG-Vertrag erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission durchgeführt werden dürfen.

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 31. Juli und mitgeteilt, daß sie Zweifel an der Vereinbarkeit der o.a. Regelungen mit dem Gemeinsamen Markt und deshalb zwei Hauptprüfverfahren nach Artikel 93 Abs. 2 EG-Vertrag eröffnet hat. Durch die Eröffnung des Hauptprüfverfahrens treten keine materiell-rechtlichen Änderungen gegenüber dem Rechtszustand ein, den ich mit dem Bezugsschreiben mitgeteilt habe. Soweit bei Investitionen, die vor dem begonnen worden sind und voraussichtlich nach dem abgeschlossen werden, eine Investitionszulage für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten dennoch gewährt worden sein sollte, ist sie zurückzufordern.

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BMF v. 14.08.1996 - IV B 3 - S 2056 - 62/96

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