Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Knieerkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2112 - Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht - der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen ist und ob der Kläger Anspruch auf die Gewährung von Rente aufgrund dieser Berufskrankheit hat. Der am 00.00.1945 geborene Kläger absolvierte von April 1960 bis Oktober 1963 eine Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker. Anschließend arbeitete er von November 1963 bis Februar 1969 - unterbrochen vom Wehrdienst von Oktober 1964 bis März 1966 - als Landmaschinenmechaniker. Vom 01.03.1969 bis zum 29.12.2005 war er als Betriebsschlosser bzw. als Betriebshandwerker bei der Firma I in I1 tätig. Danach schied er aus dem Erwerbsleben aus. Im Mai 2010 beantragte der Kläger die Anerkennung einer BK 2112. Dazu teilte er mit, seit ca. 1978 habe eine Arthrosebehandlung am linken Knie stattgefunden. Im März 1996 habe er große Probleme mit dem linken Knie gehabt. Er habe diverse Orthopäden aufgesucht, um Diagnosen und Behandlungen zu bestätigen bzw. zu optimieren. Im September 1996 sei eine erste Operation in der B Klinik in C durchgeführt worden, im August 1998 eine zweite Operation in der Klinik X. Im Januar 2008 sei ihm ein Gelenkersatz im Krankenhaus C1 eingesetzt worden. Seit ca. 1998 - 1999 habe er im rechten Knie eine Arthrose, es bestünden Beschwerden mit zunehmender Tendenz.
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 07.12.2020 - L 17 U 315/19
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