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FG Münster Urteil v. - 5 K 2414/19 U

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1; MwStSystRL Art 98; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a

Umsatzsteuer

Umsätze aus der Tätigkeit als selbständiger Zauberkünstler, Frage der Steuerermäßigung; Theaterbegriff; Kunstbegriff

Leitsatz

1. Bei dem Stpfl. handelt es sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringt.

2. Bei der Auslegung der nationalen Begriffe „Theater” und „den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen” sind speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stehen.

3. Bei Übertragung der Kunstbegriffe aus § 73 UrhG und Art. 5 Abs. 3 GG auf § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, so ist der Stpfl. als ausübender Künstler tätig geworden und erbringt eigenschöpferische Leistungen, indem er seine eigenen Programme erstellt und aufführt, die nach der Überzeugung des Gerichts verschiedene gestalterische Elemente enthalten, die die individuelle Persönlichkeit des Stpfl. ausdrücken.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 7 Nr. 32
DStRE 2021 S. 1142 Nr. 18
KÖSDI 2021 S. 22101 Nr. 2
KÖSDI 2021 S. 22395 Nr. 9
UStB 2021 S. 72 Nr. 3
CAAAH-69461

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FG Münster, Urteil v. 26.11.2020 - 5 K 2414/19 U

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