Online-Nachricht - Donnerstag, 21.01.2021

Einkommensteuer | Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin Off (FG)

Die Zuteilung von Aktien im Zuge einer Umstrukturierung der Hewlett-Packard Company erfüllt die Voraussetzungen einer Abspaltung i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG. Damit kommt es im Zeitpunkt der Aktienzuteilung nicht zu einer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtigen Sachausschüttung (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 27/20).

Sachverhalt: Der Kläger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC) in seinem Depot, die er bereits vor dem erworben hatte. Im Streitjahr 2015 änderte die HPC ihren Namen in HP Inc. (HPI). Anschließend übertrug die HPI ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines Spin-off auf die bereits zuvor gegründete Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE). Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Die depotführende Bank erfasste die Zuteilung der zusätzlichen Aktien an der HPE als steuerpflichtige Sachausschüttung und behielt Kapitalertragsteuer ein.

Das beklagte Finanzamt behandelte den Vorgang unter Hinweis auf die () und vom () als steuerpflichtige Sachausschüttung i. S. von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Die Klage hatte in der Sache Erfolg:

  • Zu Unrecht hat das FA bei dem Kläger die zugeteilten HPE-Aktien als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.

  • Entscheidend ist, dass die in der Anteilszuteilung liegende Sachausschüttung im Streitfall deshalb nicht zu besteuern ist, weil über § 20 Abs. 4a Satz 7 i. V. mit Satz 1 EStG eine (anteilige) Fortführung der Anschaffungskosten fingiert wird.

  • Die ausschließlich Abspaltungen betreffende Vorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG verdrängt als speziellere gesetzliche Regelung (lex specialis) die allgemeinere Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG. Der Begriff der Abspaltung i. S. von § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – :017) extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen.

  • Ausgehend von einem solchen - weiten - Auslegungsverständnis liegen im Streitfall die Voraussetzungen einer Abspaltung vor.

Hinweis:

Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des Niedersächsischen FG. Eine Aufnahme der Entscheidung in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Das Niedersächsische FG folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte und hat die Revision im Hinblick auf die bereits beim BFH zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahren mit den Az. VIII R 9/19, VIII R 28/19, VIII R 6/20 und VIII R 19/20 zugelassen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 27/20 anhängig.

Quelle: ; (RD)

Fundstelle(n):
ZAAAH-69274