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InvZulG Ergänzende Anwendungsregelungen zur Gewährung von Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz
Bezug: BStBl 1992 I S. 236
Bezug: BStBl 1993 I S. 166
Bezug: BStBl 1993 I S. 20
Bezug:
I. Anspruchsberechtigung von volkseigenen Gütern, bäuerlichen Handelsgenossenschaften und der kooperativen Einrichtungen der Genossenschaften im Jahr 1990
HMdF-Erlass vom – InvZ 1010 A – 5 – II B 11:
Im Hinblick auf den nur das Jahr 1990 betreffenden Regelungsgehalt dieses Erlasses wird der Text nicht mehr in die ESt-Kartei übernommen. Das entsprechende BMF-Schreiben ist im BStBl 1993 I S. 166 veröffentlicht.
II. Gewährung von Investitionszulagen nach der Investitionszulagenverordnung und nach dem Investitionszulagengesetz 1991
II.1. Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes sind nach der durch Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1992 geänderten Fassung des § 1 InvZulG 1991 nur anspruchsberechtigt, soweit sie nicht nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind. Diese Fassung des § 1 InvZulG 1991 ist klarstellender Art und entspricht hinsichtlich der steuerbefreiten inländischen Körperschaften der bisherigen Rechtslage (vgl. Tz. 25 des Bezugserlasses). Ausländische Körperschaften, die inländische Betriebsstätten unterhalten, sind hingegen auch dann anspruchsberechtigt, wenn die Betriebsstätten ni...