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BdF - IV A 5 -
S 0430 - 4/90 BStBl 1990 I
146
§ 204 AO; Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft)
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in dem Bezugsschreiben der Satz ”Diese Regelung ergeht zunächst zum Zwecke der Erprobung.” gestrichen.