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Abgabenordnung | Mitteilungspflichten bei Auslands beziehungen
Mit hat die Finanzverwaltung die Änderung der Tz. 1.3.1.1 „Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze“ und Tz. 1.3.2 „Veräußerung von Beteiligungen“ des BMF-Schreibens zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes v. (BStBl 2018 I S. 289) bekannt gemacht.