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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 22 | Kindergeld: Auszahlung aus einer Lebensversicherung zählt zum Vermögen eines behinderten Kindes

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird u.a. steuerlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bei der Prüfung, ob ein Selbstunterhalt möglich ist, ist nach einem erfreulichen Urteil des FG München die Auszahlung aus einer für das behinderte Kind abgeschlossenen Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen. Die einmalige Kapitalleistung zähle zum Vermögen.

Für Eltern mit erwachsenen behinderten Kindern ist ein Urteil des FG München möglicherweise interessant.

In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist geregelt: Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird steuerlich berücksichtigt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Dann ist die Berücksichtigung zeitlich unbegrenzt möglich.

Das FG München hat jüngst entschieden: Die Auszahlung aus einer für das behinderte Kind abgeschlossenen Lebensversicherung ist bei der Prüfung, ob ein Selbstunterhalt möglich ist, nicht zu berücksichtigen. Die einmalige Kapitalleistu...

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