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AO; Anwendungserlaß zur Abgabenordnung (AEAO)
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom (BStBl 1987 I S. 664) wie folgt geändert:
Der Regelung zu § 152 wird folgende Nummer 8 angefügt:
”
8.Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags ist ggf. zu berücksichtigen, daß die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Zinsvorteile (§ 152 Abs. 2 Satz 2) bereits durch die Verzinsung nach § 233 a teilweise ausgeglichen werden. Dies gilt jedoch nur für die Verzinsungszeiträume des § 233 a Abs. 2.
”
Zu § 233 a wird folgende Regelung aufgenommen:
”Zu § 233 a – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
Allgemeines
1.Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233 a (Vollverzinsung) soll einen Ausgleich dafür schaffen, daß die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben; die Zinsfestsetzung steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Die Zinsen werden im a...