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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
Bezug:
Bezug: (BStBl 1992 I S. 402)
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom – 1 BvL 12/86 – (BStBl 1986 II S. 307) den Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1984 geltenden Fassung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Damit ist die Ungewißheit im Sinne des § 165 Abs. 2 AO über die Höhe der Ausbildungsfreibeträge für die Veranlagungszeiträume 1984 und 1985, zugleich aber auch für Veranlagungszeiträume, in denen ein höherer Ausbildungsfreibetrag abgezogen werden kann, entfallen. Nummer 13 der Anlage zum BdF-Schreiben vom –
IV A 5 – S 0338 – 42/92 |
IV A 6 – S 0622 – 45/92 |