Körperschaftsteuer | Finanzielle Eingliederung bei körperschaftsteuerlicher Organschaft (FG)
Eine finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 50/20).
Sachverhalt: Streitig ist, ob in den Jahren 2014 bis 2016 eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand. Die "Organträgerin" war zu ca. 80 % an der "Organgesellschaft" beteiligt. Aufgrund der Satzung der "Organgesellschaft" war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 % der Stimmen zu fassen.
Das Finanzamt verneinte eine finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft.
Das FG hat die Klage abgewiesen:
Die Klage ist zulässig, weil bei einem Streit über das Bestehen einer Organschaft sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft klagebefugt ist.
Das Bestehen einer Organschaft ist hingegen abzulehnen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein Organträger für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen muss, ist auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen.
Im Streitfall hat die "Organträgerin" ihren Willen nicht alleine durchsetzen können, weil sie nicht über die in der Satzung der "Organgesellschaft" geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügt hat.
Hinweis:
Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des FG Düsseldorf. Eine Aufnahme der Entscheidung in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. I R 50/20 anhängig.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter v. (RD)
Fundstelle(n):
OAAAH-68433