Unberechtigter Steuerausweis; Rechnungen im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG;
Bezug:
Bezug:
Bezug: BStBl 2011 II S. 734
I.
Mit Urteil vom , XI R 4/15, BStBl 2021 II S. 106, hat der BFH entschieden, dass ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung unberechtigt im Sinne des § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG Umsatzsteuer gesondert ausweist, wenn er in seinen Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallenden Steuerbetrag angibt.
Er bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, dass § 14c Abs. 2 UStG nicht voraussetzt, dass die erteilte Rechnung (gegebenenfalls auch unzutreffend) alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgezählten Merkmale aufweist. Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt eine Rechnung schon dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Denn Gegenstand der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG ist die Gefährdung des Steueraufkommens durch Abrechnungsdokumente, die die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweisen oder den Schein einer solchen erwecken und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleiten.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom Schreiben vom - III C 3 - S 7279/19/10006 :002 (2020/1283532) -, BStBl 2021 I S. 92 geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 14c.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält, die abstrakte Gefahr einer Vorsteuerinanspruchnahme ist ausreichend (vgl. , BStBl 2011 II S. 734).“
b)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Dies ist jedenfalls der Fall, wenn die Rechnung den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält.“
Abschnitt 14c.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis erfüllt eine Rechnung vielmehr schon dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält.“
b)Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 8 eingefügt:
„5Die Umsatzsteuer ist bereits dann gesondert ausgewiesen, wenn die Steuer als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist. 6Der eindeutige, klare und unbedingte Ausweis der Umsatzsteuer genügt. 7An den Steuerausweis im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG sind im Übrigen keine bestimmten optischen Anforderungen zu stellen. 8Die Steuer kann auch im Rahmen eines erläuternden Hinweises gesondert ausgewiesen werden (, BStBl 2021 II S. 106).“
c)Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 9 und 10.
Abschnitt 14c.2 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a)Der bisherige Inhalt wird Satz 1.
b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Es reicht aus, dass das Dokument als Abrechnung abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden (vgl. , a.a.O.).“
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - III C 2 - S 7283/19/10001 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 120
DB 2021 S. 148 Nr. 4
DStR 2021 S. 112 Nr. 2
GStB 2021 S. 11 Nr. 3
UStB 2021 S. 41 Nr. 2
VAAAH-68422