Zur Vollzugshinderung einer Abschiebungsandrohung durch § 58a Abs. 4 Satz 3 AufenthG
Gesetze: § 58a AufenthG, § 58a Abs 4 S 3 AufenthG, § 123 VwGO, § 50 Abs 1 Nr 3 VwGO
Gründe
1Der Antrag des Antragstellers, im Wege einstweiliger Anordnung anzuordnen, dass seine Abschiebung vorläufig nicht vollzogen werden darf, hat keinen Erfolg.
2Nach dem Vorbringen des Antragsgegners soll der Antragsteller nicht auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, sondern einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Kassel vom abgeschoben werden. § 58a Abs. 4 Satz 3 AufenthG steht nach Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nur dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG entgegen. Sie hindert hingegen nicht den Vollzug einer von einer anderen Behörde erlassenen Abschiebungsandrohung. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bei Erlass der Abschiebungsanordnung zunächst von einem Abschiebungsverbot bezüglich des Irak ausgegangen ist, dieses aber inzwischen widerrufen hat und hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht vorläufiger Rechtsschutz beantragt worden ist (1 VR 3.19). Denn das Bestehen von Abschiebungsverboten ist im jeweiligen Verfahren selbstständig zu prüfen. Dem Antragsteller ist insoweit effektiver Rechtsschutz gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Kassel beim Verwaltungsgericht Kassel eröffnet. Einen entsprechenden Antrag hat er heute bei dem Verwaltungsgericht Kassel gestellt.
3Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass der Antragsteller nicht auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Kassel abgeschoben werden darf, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, da sich dessen erstinstanzliche Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO auf Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und ihre Vollziehung beschränkt.
4Von einer Verweisung des Rechtsschutzantrages an das Verwaltungsgericht Kassel sieht der Senat mit Blick auf das dort bereits anhängige Verfahren ab.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
6Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:261119B1VR4.19.0
Fundstelle(n):
XAAAH-68268