Steuerpflicht der Lieferung von Marketingmaterial; Vorlage von Originalrechnung in Papierform bei elektronischer Rechnungstellung
Leitsatz
1. Elektronische Rechnungen sind grds. für den Vorsteuerabzug anzuerkennen und stehen einer Rechnung in Papierform gleich,
wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnung gewährleistet
werden können und der Empfänger der elektronischen Rechnungserstellung zugestimmt hat.
2. Der Umsatzsteuerausweis bei den Lieferungen der Marketingunterlagen an Vermittler in anderen EU-Mitgliedstaaten ist berechtigterweise
erfolgt. Hierbei handelt es sich nicht um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung iSv § 6a UStG, sondern um im Inland
steuerbare und steuerpflichtige Umsätze.
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