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FG Münster  v. - 15 K 1271/16 E

Gesetze: GG Art. 14; EStG § 22 Nr. 5 Satz 1; EStG § 22 Nr. 5 Satz 2; EStG § 25 Abs. 1 Satz 1; EStG § 3 Nr. 63; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 3

Leibrentenbesteuerung

Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung

Leitsatz

1. Eine Einmalzahlung an einen im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer aus einer Direktversicherung ist in voller Höhe zu versteuern.

2. Die volle Steuerpflicht tritt schon dann ein, wenn die früheren Beitragszahlungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG tatsächlich steuerfrei gestellt waren.

3. Einmalzahlungen aus Direktversicherungen sind nicht als außerordentliche Einkünfte in Form einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ermäßigt zu besteuern. Denn solche Vergütungen sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht.

4. Die volle Besteuerung von Einmalzahlungen aus Direktversicherungen ist verfassungsgemäß.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 22
DStRE 2021 S. 839 Nr. 14
DStZ 2021 S. 64 Nr. 3
VAAAH-68208

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FG Münster v. 29.10.2019 - 15 K 1271/16 E

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