Kindergartenbeiträge als Kinderbetreuungskosten und steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Leitsatz
1. Es dürfen grundsätzlich nur solche Zahlungsabflüsse als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige
tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.
2. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn Leistungen zur Unterbringung und Betreuung dessen Kindes,
das den Kindergarten besucht, steuerfrei in derselben Höhe wie die geschuldeten Kindergartenbeiträge zahlt, kommt ein Sonderausgabenabzug
der Kindergartenbeiträge nicht in Betracht.
3. Der Arbeitnehmer wird durch Beiträge nicht belastet, wenn ihm der Arbeitgeber diese Last abnimmt. Etwas anderes kann dann
gelten, wenn die Ersatzleistungen oder Zuschüsse des Arbeitgebers zu dessen steuerpflichtigem Arbeitslohn gehören. Dann wären
die Beiträge als aus eigenen Mitteln des Arbeitnehmers geleistet zu betrachten.
4. Gegen eine Doppelberücksichtigung von Kindergartenbeiträgen als abziehbare Sonderausgaben und steuerfreier Arbeitgeberleistung
spricht letztlich auch, dass der Gesetzgeber Fälle der Unterhaltung eines Betriebskindergartens einerseits und der Leistung
von entsprechenden Geldzahlungen an den Arbeitnehmer für von diesem geschuldete Kinderbetreuungskosten gleichstellen wollte.
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