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OFD München - S 0338 - 18 St 312

Vorläufige Steuerfestsetzung nach im Hinblick auf anhängige MusterverfahrenÜbersicht über die aktuellen und bereits erledigten Vorläufigkeitsvermerke bei der Einkommensteuer

I. Allgemeines

Das Verfahren zur Anbringung von Vorläufigkeitsvermerken ist im geregelt (vgl. BStBl 1995 I S. 264). In der täglichen Praxis werden häufig von den Steuerpflichtigen Fragen zu den derzeit bestehenden bzw. bereits erledigten Vorläufigkeitsvermerken gestellt. Aus diesem Grund erfolgt nachstehend eine Aufzählung der derzeit bestehenden bzw. bereits erledigten Vorläufigkeitsvermerke.

II. Vorläufigkeitsvermerke gemäß dem (BStBl 2000 I S. 438)

  1. Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993

  2. Anwendung des § 32 c EStG für Veranlagungszeiträume ab 1994

Zu 1.

Die Nummer 1 umfasst nicht die Konsequenzen, die sich aus dem BStBl 1996 II S. 650, ergeben, so dass der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Besteuerung der Versorgungsbezüge nicht die Möglichkeit eröffnet, die bisher als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassten Zusatzrenten nachträglich als Leibrente im Sinne des § 22 EStG zu besteuern (vgl. BStBl 1997 II S. 791).

Zu 2.

Der (BStBl 1999 II S. 450) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 32 c EStG zur Tarifspreizung bei gewerblichen Einkünften verfassungsgemäß ist. Der Vorlä...BStBl 2000 I S. 308

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OFD München v. 31.10.2000 - S 0338 - 18 St 312

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