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§ 165 AO Vorläufige
Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
(§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363
Abs. 2 AO)
(BStBl 1995 I S. 264) und vom (BStBl 1997 I S. 858)
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen vom – 1 BvR 1300/89 und 1 BvR 1523/88 – u.a. folgendes entschieden:
”
Eine Überschreitung der verfassungsrechtlichen Besteuerungsschranken käme nur in Betracht, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und die steuerliche Belastung (wegen der nur beschränkten Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen) zusammengenommen ein solches Ausmaß erreichen, daß nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, dem Steuerpflichtigen verbliebe ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich.
Die Frage, in welchem Umfang Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Sozialversicherung zum Abzug von der Bemessungsgrundlage von Verfassungs wegen zuzulassen sind, betrifft den Regelungsbereich, der vom Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber zur Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften umfaßt wird. Die Frist für die gebotene Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht als in den Jahren 1985 und 1989 noch nicht abgelaufen angesehen.
”
Das Bundesverfassungsgericht hat auch im Beschluß vom (BStBl 1992 II S. 774) die dem Gesetzgeber für die Neuordnung der Besteuerung von ...