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Steuergeheimnis; Mitteilungen für Zwecke dienstrechtlicher Maßnahmen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Mitteilungen nach § 30 AO geschützter Daten an die für dienstrechtliche Maßnahmen zuständigen Stellen unbeschadet der Regelungen in § 125 c des Beamtenrechtsrahmengesetzes Folgendes:
1. Mitteilung dienstlicher Verfehlungen
Werden in einem Verfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO Verfehlungen eines Beamten oder Richters festgestellt, die dieser im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit begangen hat, z.B. Straftaten im Amt (§§ 331 ff. StGB), so steht das Steuergeheimnis der Unterrichtung der zuständigen Stelle nicht entgegen, soweit es für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist und es um die Mitteilung derjenigen Tatsachen geht, die den Beamten oder Richter selbst betreffen. Für eine derartige Mitteilung besteht in diesen Fällen stets ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Die steuerlichen Verhältnisse Dritter dürfen bei Vorliegen des zwingenden öffentlichen Interesses nur mitgeteilt werden, soweit dienstrechtliche Maßnahmen ohne die Mitteilung nicht ergriffen werden können.