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BMF - IV D 6 - S 0338 - 28/00 BStBl 2000 I 438

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

Nach dem (BStBl 1999 II S. 81) und dem  – (NV) besteht verfassungsrechtlich keine Verpflichtung, die Abziehbarkeit privater Schuldzinsen wieder einzuführen. Weitere Verfahren, die die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen betreffen, sind weder beim Bundesverfassungsgericht noch beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. Beilage Nr. 4/1999 zum Bundessteuerblatt Teil II Nr. 22 vom ).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Die Nummer 1 (Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen) der Anlage zum  

IV A 4 – S 0338 – 13/95
IV A 5 – S 0622 – 23/95
 – (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt neu gefasst durch  IV D 6 – S 0338 –  8/00 – (BStBl 2000 I S. 309), wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen kommt nicht mehr in Betracht. Artikel 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da keine mit Gesetzeskraft ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.

Ferner wird die An...

BStBl 1995 I S. 264BStBl 2000 I S. 309

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BMF v. 23.03.2000 - IV D 6 - S 0338 - 28/00

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