Vorsätzliches Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit irreführender Bezeichnung: Abzugsverbot bei der Tatertragseinziehung nach neuem Recht
Gesetze: § 73 Abs 1 StGB vom , § 73c S 1 StGB vom , § 73c StGB vom , § 73d Abs 1 S 2 Halbs 1 StGB vom , § 459g Abs 5 S 1 StPO, § 11 Abs 1 LFGB, § 59 Abs 1 Nr 7 LFGB
Instanzenzug: Az: 176 Js 42172/15 - 11 Kls
Gründe
1Mit Beschluss vom hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Revision der Nebenbeteiligten gegen das gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist im Hinblick auf die vom Berichterstatter in seiner dienstlichen Erklärung dargelegten Umstände begründet. Das Verfahren war deshalb auf Antrag der Nebenbeteiligten in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand.
2Die Nebenbeteiligte hatte bereits mit der Anhörungsrüge und dann in Erwiderung auf den im Hinblick auf die Anhörungsrüge gestellten Antrag des Generalbundesanwalts vom Gelegenheit, weitere Ausführungen zur Sache zu machen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht. Der Senat hat den neuen Sachvortrag zur Kenntnis genommen und umfassend in seine Erwägungen einbezogen.
3Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat auch unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenbeteiligten ergeben. Die Auffassung des Landgerichts, dass hier bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom weder der Einkaufspreis noch die für Transport, Einfuhr und Lagerung des Produkts angefallenen Aufwendungen in Abzug zu bringen sind (§ 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB), weil das Produkt wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot, ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen (§ 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 LFGB), nicht verkehrsfähig war, ist rechtsfehlerfrei. Die Prüfung, ob eine - wegen Unverhältnismäßigkeit - durch das Abzugsverbot eintretende Härte vorliegt, hat nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen. Nach neuem Recht findet im Erkenntnisverfahren keine Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechend der Härtevorschrift des § 73c StGB aF mehr statt (vgl. , BGHR StGB § 73 Abs. 1 nF Verhältnismäßigkeit 1; Urteile vom - 4 StR 78/18 Rn. 11 und vom - 5 StR 569/18 Rn. 9). Die Revision ist daher unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:220420B1STR261.19.0
Fundstelle(n):
LAAAH-67595