Online-Nachricht - Mittwoch, 23.12.2020

Corona | u.a. Stundungsregelungen verlängert (BMF)

Das BMF hat eine Verlängerung der Regelungen veröffentlicht, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Unter anderem die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Das vom BMF veröffentlichte Schreiben ist eine Ergänzung des ().

Das BMF ergänzt u.a. um folgende Inhalte:

  • Stundung im vereinfachten Verfahren

  • Auf Antrag werden Stundungen bis ( in Ausnahmefällen bis unter Ratenzahlungen) gewährt, siehe hierzu Tz. 1.1-1.4 des BMF-Schreibens vom 22.12.2020.

  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

    Bis zum soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom bis zum entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen, siehe hierzu Tz. 2.1-2.3 des BMF-Schreibens vom 22.12.2020.

  • Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

    Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können (Ziffer 3 des .

  • Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

    Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den hinaus.

Hinweis

Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-67466