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BMF - IV C 6 - S 1301 Indo - 4/95 BStBl 1995 I 236

DBA Deutsch-indonesisches Doppelbesteuerungsabkommen;
Verfahren zur Entlastung indonesischer Quellensteuern

Bezug:

Das indonesische Finanzministerium hat durch Rundschreiben Nr. SE-08/PJ 35/1993 vom und Nr. SE-22/PJ 35/1993 vom Verfahrensvorschriften nebst Vordrucken zur Entlastung von Quellensteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen erlassen. Auf Wiedergabe des Rundschreibens vom wird verzichtet, weil es Mängel aufwies und durch Rundschreiben vom ersetzt wurde. Eine Übersetzung des Rundschreibens vom nebst Anlagen ist beigefügt. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Quellensteuer ist Art. 26 des indonesischen Income Tax Act in Verbindung mit den von Indonesien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. In Abhängigkeit von den einschlägigen DBA-Regelungen kann mit einem Antrag entweder

Befreiung von der indonesischen Steuer oder

Ermäßigung der indonesischen Steuer auf den im DBA für die Einkünfte jeweils festgelegten Steuersatz erlangt werden.

Die Anträge sind unter Verwendung der dem Rundschreiben vom beigefügten vereinfachten Mustervordrucke (Anlagen 1 und 2) an den Leiter des jeweils zuständigen indonesischen Finanzamts zu richten.

  • Anlage I ist zu verwenden,

    wenn eine in der Bundesrepublik Deutschlan...

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BMF v. 27.03.1995 - IV C 6 - S 1301 Indo - 4/95

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