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BMF - IV C 7 -S 1301 Nor - 3/95 BStBl 1995 I 235

Außerkraftreten der Sonderregelung gem. Ziffer 7 des Protokolls zum deutsch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommen vom zur Besteuerung der an Ortskräfte gezahlten Vergütungen aus öffentlichen Kassen

Gemäß Ziffer 7 des Protokolls vom (Protokoll) zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen) (BGBl 1993 II S. 970; BStBl 1993 I S. 655) war Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) des Abkommens durch die in Ziffer 7 des Protokolls enthaltene Sonderregelung ersetzt worden, solange die Bundesrepublik Deutschland nach ihrem Recht die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Vergütungen, die ein Staatsangehöriger des Königreiches Norwegen bezieht, nicht besteuern kann.

Durch Gesetz vom (BGBl 1993 I S. 2310) hat die Bundesrepublik Deutschland § 3 Nr. 29 des Einkommensteuergesetzes geändert und so die Voraussetzungen für die Besteuerung des Gehaltes und der Bezüge auch des nicht-deutschen ständig im Inland ansässigen Personals der diplomatischen bzw. konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten ab dem Veranlagungszeitraum 1994 geschaffen.

Die Sonderregelung in Ziffer 7 des Protokolls ist damit außer Kraft getreten. Auf die in Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens genannten Vergütungen, die ab dem gezahlt werden, ist daher Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) des A...

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BMF v. 21.03.1995 - IV C 7 -S 1301 Nor - 3/95

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