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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Steuerbegünstigte Schenkung eines Kommanditanteils
(1) Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 ist erfüllt, wenn ein Mitunternehmeranteil im ertragsteuerrechtlichen Sinn vom Schenker auf den Beschenkten übergegangen ist. (2) Ob vor der Übertragung wesentliches Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde, ist für die Gewährung der Steuerbegünstigung unbeachtlich, solange es sich bei dem übertragenen Anteil um einen Mitunternehmeranteil handelt. (3) Für den rückwirkenden Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vor 2009 ist bei einer teilweisen Veräußerung regelmäßig davon auszugehen, dass der Erwerber zunächst die ihm bereits früher gehörenden Teil-Kommanditanteile veräußert (Bezug: § 13a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).
Der BFH folgt damit nicht der im Schrifttum und auch von der Finanzverwaltung