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Einkommen-/Lohnsteuer | Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern
(1) Sieht die Studienordnung einer Universität vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer anderen (weiteren) Hochschule (hier Auslandssemester) absolvieren können bzw. müssen, wird an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG begründet. (2) Studierende können daher Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch den Besuch der anderen Hochschule veranlasst sind, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a und Abs. 4a EStG als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. (3) Entsprechendes gilt i. d. R. auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. müssen und dabei ein Dienstverhältnis begründen (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Nr. 5a, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a, § 9 Abs. 6 EStG).
(1...BGBl 2011 I S. 2592BGBl 2014 I S. 2417