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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 6 K 188/18

Gesetze: AO § 110 ; AO § 129; AO § 173 ; AO § 175; AO § 177 ; EStG § 34 Abs. 3

(Nicht-)Ausübung des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG als Fehler nach § 129 AO

Leitsatz

1. Eine Wahlrechtsausübung, die dem Finanzamt nicht übermittelt wird, führt nicht zu einem Fehler nach § 129 AO.

2. Eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO kommt bei einem Irrtum über das materielle Recht nicht in Betracht.

3. Ein neu gestellter Antrag kann im Änderungsrahmen von § 177 AO berücksichtigt werden, wenn ein Grundlagenbescheid geändert worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 10 Nr. 29
DStRE 2021 S. 1072 Nr. 17
NAAAH-67055

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 01.10.2020 - 6 K 188/18

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