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DBA Ungarn; Beteiligung an einer ungarischen vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG
Nach erfolgter Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder kommt das BMF auf die vorgenannte Angelegenheit zurück.
Im Ausgangspunkt stimmt das BMF der Auffassung zu, dass die einzelnen Gesellschafter der KG bei der deutschen Wohnsitzbesteuerung hinsichtlich ihres Gewinnanteils als ab-kommensberechtigte Personen anzusehen sind. Dabei ergibt sich aus deutscher Sicht das ungarische Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus in Ungarn belegenem unbeweglichen Vermögen aus Artikel 6, ohne dass es darauf ankäme, ob das unbewegliche Vermögen von einem Unternehmen im Sinne des Abkommens gehalten wird. Für die Anwendung der Aktivitätsklausel in Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe c des Abkommens bei der deutsche Wohnsitzbesteuerung ist die Unterscheidung zwischen Gewinnen einer in Ungarn belegenen Betriebsstätte und Einkünften aus in Ungarn gelegenem unbeweglichen Vermögen hingegen von Bedeutung. Handelt es sich bei den anteiligen Einkünften um Unternehmensgewinne, so wird für die Freistellung der dann vorliegenden Einkünfte aus einer ungarischen Betriebsstätte vorausgesetzt, dass in der Betriebsstätte aktive Tätigkeiten ausgeübt werden, zu denen die reine Vermietung, hier Vermietung von in Un...