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BMF - IV B 4 -S 1301 USA - 81/99 BStBl 1999 I 844

DBA Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen;
Artikel 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende)

Bezug:

Nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens sind Vergütungen, die Hochschullehrer oder Lehrer für eine vorübergehende Tätigkeit im anderen Vertragsstaat beziehen unter den in der Vorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen von der Besteuerung im anderen Vertragsstaat (Aufenthaltsstaat) befreit. Zu den Voraussetzungen der Befreiung gehört, dass der Aufenthalt im anderen Vertragsstaat zwei Jahre nicht übersteigen darf. Entsprechendes gilt in gewissen Grenzen für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die Studenten, Lehrlinge, Empfänger eines Stipendiums oder Personen im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme während eines vorübergehenden Aufenthalts im anderen Vertragsstaat erzielen (Artikel 20 Absätze 4 und 5). Hier darf der Aufenthalt vier Jahre (Artikel 20 Absatz 4) bzw. ein Jahr (Artikel 20 Absatz 5) nicht überschreiten. Überschreitet der Aufenthalt die vorgesehene Zeit, ist Artikel 20 nicht anwendbar. Es gelten dann die übrigen Bestimmungen des Abkommens, in der Regel Artikel 15 Absatz 1, der das Besteuerungsrecht dem Aufenthaltsstaat zuweist. Allerdings können die zuständigen Behörden im Einzelfall vereinbaren, dass der Aufenthaltsstaat auf die rückwirkende Besteuerung verzichtet, wenn ...

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BMF v. 20.09.1999 - IV B 4 -S 1301 USA - 81/99

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