Außensteuerrecht | Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG (BFH)
Der BFH hat zur Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Darlehens- und Zinsforderung im Konzern entschieden (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine inländische KG. Im Jahr 2010 gewährte sie einer in der Türkei ansässigen Tochtergesellschaft (T Ltd.) ein unbesichertes Darlehen mit zweijähriger Laufzeit, welches mit 6 % verzinst wurde. Das Darlehen diente insbesondere der Begleichung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber der Klägerin. 2011 folgte die Liquidation der T Ltd., weshalb die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf ihre Darlehensforderung vornahm.
Im Rahmen der Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt die Teilwertabschreibung gem. § 1 AStG außerbilanziell wieder hinzu.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz überwiegend keinen Erfolg ( s. hierzu Kahlenberg, ). Der BFH wies die hiergegen gerichtete Revision teilweise zurück.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Türkei 2011) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehens- und Zinsforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung des Senatsurteils v. - , BStBl II 2019, 394).
Einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG steht bei Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften aus Drittstaaten das Unionsrecht nicht entgegen (Bestätigung des Senatsurteils v. - und der Folgeurteile v. - und v. - ).
§ 68 Satz 1 FGO ist anwendbar, wenn das Finanzamt in dem Gewinnfeststellungsbescheid einer Mitunternehmerschaft, den es während des gegen den ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid gerichteten Klageverfahrens erlässt, für die streitige Korrektur einer gewinnmindernden Teilwertabschreibung nicht mehr auf § 1 Abs. 1 AStG, sondern auf § 8b Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 KStG abstellt, und gleichzeitig den Nettoausweis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einen Bruttoausweis mit gesonderter Feststellung der unter § 8b KStG fallenden Einkünfte ändert.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB TAAAH-66901