Anordnung der Auslagenerstattung auch für das Eilverfahren - Gegenstandswertfestsetzung
Gesetze: § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Instanzenzug: Az: 2 BvR 739/17 Beschlussnachgehend Az: 2 BvR 739/17 Beschlussnachgehend Az: 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 Beschwerdekammerbeschlussnachgehend Az: 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 Beschwerdekammerbeschluss
Tenor
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für das Hauptsacheverfahren auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für den Antrag auf Erlass auf eine einstweilige Anordnung auf 125.000 Euro (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201201.2bvr073917
Fundstelle(n):
HAAAH-66863