Corona | Vollstreckungsschutz für Steuerschulden vor Corona (FG)
Das zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus, wonach bis zum bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden soll, erfasst auch Fälle, in denen die Steuerrückstände aus der Zeit vor Eintritt der Pandemie stammen. Der Vollstreckungsschutz erstreckt sich nicht auf Rückstände aus Gewerbesteuern ().
Sachverhalt: In dem Streitfall hatte ein Unternehmer, der dem FA u.a. noch Rückstände aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer für zurückliegende Jahre schuldete, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich auf das genannte BMF-Schreiben, welches das der Finanzverwaltung durch § 258 AO eröffnete Ermessen über die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen dahin lenkt, bis zum von solchen Maßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen ist. Nach Auffassung des FA gilt dies nicht für Rückstände aus der Zeit vor Verkündung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom .
Das FG gab dem Kläger teilweise Recht:
Die Ansicht des FA ist vom Wortlaut des BMF-Schreibens nicht gedeckt. Im Gegenteil soll im Regelfall der Ermessensausübung in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Rückstände bis zum getilgt werden können.
Der Vollstreckungsschutz gilt allerdings nicht für die offenen Gewerbesteuern, da das BMF-Schreiben ausdrücklich nur die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten und ganz oder teilweise dem Bund zufließenden Steuern erfasst. Dazu gehört die von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltete Gewerbesteuer nicht. Im Ergebnis blieb der Antrag indes ohne Erfolg, weil der Antragsteller es versäumt hatte, seine Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen. Dies betraf insbesondere den Inhalt eines von ihm unterhaltenen Bankschließfachs.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Beschwerde zum BFH zugelassen. Diese ist dort unter dem BFH-Az. VII B 178/20 (AdV) anhängig.
Der vollständige Beschluss ist auf der Homepage des FG Berlin-Brandenburg veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg Pressemitteilung v. (JT)
Fundstelle(n):
NWB OAAAH-66813