Online-Nachricht - Mittwoch, 16.12.2020

Wirtschaftsprüfung | Bilanzkontrolle: Regeln für Abschlussprüfer (BMJV)

Das Bundeskabinett hat am den vom BMF und vom BMJV gemeinsam vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) beschlossen.

Das FISG setzt Elemente des Aktionsplans zur Stärkung der Bilanzkontrolle und Finanzmarktaufsicht um. Punkte des Gesetzentwurfs sind:

  • Verschärfung des Bilanzkontrollverfahrens: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll mehr Kompetenzen und Durchgriffsrechte gegenüber Unternehmen erhalten, u. a. Durchsuchungs- und Beschlagnahmerechte. Für Anlass- und Verdachtsprüfungen soll die BaFin künftig unmittelbar zuständig sein. Zudem soll sie im Rahmen der Bilanzkontrolle Auskunftsrechte gegen Dritte, die Möglichkeit forensischer Prüfungen sowie das Recht erhalten, die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle zu informieren.

    Eine privatrechtlich organisierte Prüfstelle für Rechnungslegung ist künftig nur für Stichprobenprüfungen von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften zuständig. Die Kompetenzverteilung zwischen der Prüfstelle und der BaFin wird neu justiert: die Prüfstelle unterliegt umfangreichen Berichts- und Auskunftspflichten gegenüber der BaFin.

  • Strengere Regeln für die Abschlussprüfung: Für Kapitalmarktunternehmen soll fortan eine verpflichtende externe Prüferrotation nach zehn Jahren gelten. Zudem soll die Pflicht zur Trennung von Prüfung und Beratung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wesentlich ausgeweitet werden. Konkret heißt das, dass künftig für dasselbe Unternehmen neben der Prüfung Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen nicht mehr erbracht werden dürfen.

    Die Haftungshöchstgrenzen werden bei der Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen um das Vierfache heraufgesetzt (auf zukünftig 16 Mio. €). Für die Prüfung nicht kapitalmarktorientierter Banken und Versicherungen soll künftig eine Haftungshöchstgrenze von 4 Millionen gelten. Bei grob fahrlässigem Verhalten der Prüfer soll es künftig keine Haftungshöchstgrenze mehr geben.

  • Verschärfung des Bilanzstraf- und Bilanzordnungswidrigkeitenrechts: Ein falscher „Bilanzeid“ der Unternehmensverantwortlichen soll künftig mit bis zu fünf Jahren (statt bisher mit bis zu drei Jahren) Freiheitsstrafe sanktioniert werden können. Das gilt auch für ein inhaltlich unrichtiges Testat des Abschlussprüfers zu dem Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse. Im Bilanzordnungswidrigkeitenrecht sollen insbesondere die Bußgeldvorschriften für Abschlussprüfer, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, inhaltlich ausgeweitet und der Bußgeldrahmen von 50.000 € auf bis zu 5.000.000 € deutlich angehoben werden.

  • Reform der Corporate Governance: Der Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, wird in seinen Kompetenzen gestärkt und verpflichtet einen Prüfungsausschuss einzurichten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll ein unmittelbares Auskunftsrecht gegenüber denjenigen Leitern von Zentralbereichen erhalten, die die Aufgaben des Prüfungsausschusses betreffen. Börsennotierte Aktiengesellschaften sollen verpflichtet werden, ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem sowie ein entsprechendes Risikomanagementsystem einzurichten.

  • Erweiterte Befugnisse der BaFin gegenüber Unternehmen mit wesentlichen Bankfunktionen: Die BaFin soll unmittelbare Eingriffsbefugnisse gegenüber Unternehmen erhalten, auf die wesentliche Bereiche wie z.B. Bank- bzw. IT-Funktionen ausgelagert werden. Das erlaubt der BaFin eine effektivere Aufsicht auch dort, wo sich Unternehmen für wichtige Funktionen Dritter bedienen. Es sollen neue Anzeigepflichten für Auslagerungen geschaffen und eine Pflicht zur Führung eines Auslagerungsregisters eingeführt werden. Zudem soll sich die BaFin bei Auslagerungen in Drittstaaten an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten halten können.

  • Beschränkung der privaten Finanzgeschäfte der BaFin-Beschäftigten: Um schon den Anschein von Interessenkonflikten zu vermeiden, soll der private Handel der BaFin-Beschäftigten in Finanzinstrumenten weitgehend begrenzt werden.

  • Prospektpflicht für Edelmetall-/Goldanlagen: Zum Schutz der Anleger sollen Geschäftsmodelle, bei denen eine Anlage in Edelmetallen und am Ende der Laufzeit eine Auskehrung mit Verzinsung erfolgt, als Vermögensanlage eingestuft werden und damit zukünftig der Prospektpflicht unterfallen.

  • Verbesserung der Qualität von Börsensegmenten und Informationsaustausch: Die Befugnisse der Börsen bei der Sanktionierung von Verstößen sollen gesetzlich flankiert werden. Dazu soll der Ausschluss von Emittenten aus den Qualitätssegmenten der Börse bei Verstößen erleichtert und die Möglichkeit geschaffen werden, getroffene Sanktionsmaßnahmen durch die Börse zu veröffentlichen (sog. Naming and Shaming). Darüber hinaus soll der Informationsaustausch zwischen der BaFin und den Börsenaufsichtsbehörden verbessert werden.

  • Erweiterte Befugnisse für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen: Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll zukünftig in bestimmten Fällen einige steuerliche Grunddaten automatisiert abrufen können. Zudem soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen künftig in geeigneten Fällen elektronisch von Gerichten, Behörden und Notaren übermittelte Anzeigen über grundstücksbezogene Rechtsvorgänge und Entscheidungen erheben können.

Hinweis

Der Regierungsentwurf ist auf der Homepage des BMJV veröffentlicht.

Vorabveröffentlichung: Der FISG-RegE als Weihnachtsgeschenk, StuB 1/2021

Quelle: BMJV Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-66770