Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2020 I S. 1163

Behandlung des Kurzarbeitergeldes bei der Lohnsumme i. S. d. § 13a Absatz 3 ErbStG

Bei der Ermittlung der Lohnsumme nach § 13a Absatz 3 Satz 6 bis 13 ErbStG (Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme) ist es gemäß R E 13a.5 ErbStR im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ausgegangen wird. Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte und gewinnwirksam gebuchte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen.

Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist in Fällen, in denen es bilanziell als durchlaufender Posten behandelt und weder ein Aufwand noch ein Ertrag erfasst wird, bei entsprechendem Kontennachweis zusätzlich zum in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsaufwand bei der Ermittlung der Lohnsumme zu berücksichtigen.

Die obigen Ausführungen gelten für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Absatz 3 Satz 2 ErbStG entsprechend.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3 - S460.0/42
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 34 – S 3812a – 2/6
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 3812a-1/2016-8
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 36-S 3812a/ 2020#003
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3812-a-1/2015-3/2020-13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 3812a -2020/002 -53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3812a A-005-II6a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - S 3812a-00000-2020/002
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3812a-22-351
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3812a – 101 – V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 3812-a#2020/0012-0401 448
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - S 3812-a-1#001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 3812a/15/1-2020/70063
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 43 – S 3812a – 15
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 – S 3812a – 001
Thüringer Finanzministerium - S 3812a A – 6


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1163
MAAAH-66536