Behandlung des Kurzarbeitergeldes bei der Lohnsumme i. S. d. § 13a Absatz 3 ErbStG
Bei der Ermittlung der Lohnsumme nach § 13a Absatz 3 Satz 6 bis 13 ErbStG (Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme) ist es gemäß R E 13a.5 ErbStR im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ausgegangen wird. Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte und gewinnwirksam gebuchte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen.
Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist in Fällen, in denen es bilanziell als durchlaufender Posten behandelt und weder ein Aufwand noch ein Ertrag erfasst wird, bei entsprechendem Kontennachweis zusätzlich zum in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsaufwand bei der Ermittlung der Lohnsumme zu berücksichtigen.
Die obigen Ausführungen gelten für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Absatz 3 Satz 2 ErbStG entsprechend.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v.
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - 3 -
S460.0/42
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 34 – S
3812a – 2/6
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S
3812a-1/2016-8
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 36-S 3812a/
2020#003
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S
3812-a-1/2015-3/2020-13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 3812a -2020/002
-53
Hessisches Ministerium der Finanzen
- S 3812a
A-005-II6a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - S
3812a-00000-2020/002
Niedersächsisches
Finanzministerium - S
3812a-22-351
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 3812a
– 101 – V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S
3812-a#2020/0012-0401 448
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - S
3812-a-1#001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
- 35 - S
3812a/15/1-2020/70063
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 43 – S
3812a – 15
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 35 – S
3812a – 001
Thüringer
Finanzministerium - S 3812a A
– 6
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1163
MAAAH-66536