Anerkennungsfähige Höhe der Haftungsvergütung der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG
Leitsatz
1. Beschränkt sich der Beitrag der in die KG eintretenden GmbH zur Förderung des Gesellschaftszwecks der KG darauf, dass die
GmbH (außer der alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der KG) die alleinige unbeschränkte Haftung für die Gesellschaftsschulden
der KG, das heißt die Komplementärfunktion innerhalb der KG übernimmt, erbringt die GmbH also keine Vermögenseinlage und wird
sie demgemäß im Gesellschaftsvertrag für den Fall ihres Ausscheidens oder einer Liquidation der KG auch nicht am Gesellschaftsvermögen
der KG einschließlich stiller Reserven und Geschäftswert beteiligt, so ist es angemessen, wenn die GmbH (außer dem Ersatz
ihrer Auslagen für die Geschäftsführung) für die Haftungsübernahme ein festes oder gewinnabhängiges Entgelt erhält, für das
in etwa eine dem Risiko des Einzelfalls entsprechende, im Wirtschaftsleben für diesen Fall übliche Avalprovision ein Anhaltspunkt
ist.
2. Die Vergütung der GmbH ist ins Verhältnis zu setzen mit der jeweiligen Haftungssumme, denn diese wird auch im allgemeinen
Geschäftsverkehr zur Bemessung von Avalprovisionen herangezogen; marktübliche Avalprovisionen liegen bei 0,5 % bis 2,5 % der
Haftungssumme.
2. Ist zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme der GmbH kein besonderes Risiko einer Inanspruchnahme erkennbar und hat die GmbH
die Möglichkeit, eine Haftung gegebenenfalls durch Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses einzugrenzen, so ist eine im Gesellschaftsvertrag
für die Haftungsübernahme vereinbarte Gebühr von 10 % des Jahresumsatzes der KG, maximal bezogen auf einen Jahresumsatz von
500.000 EUR, erkennbar überhöht, wenn die so errechneten Vergütungen in den einzelnen Streitjahren zwischen 31 % und 52 %
der jeweils maximalen Haftungssumme der GmbH ausmachen. Hat das Finanzamt in diesen Jahren Vergütungen als angemessen anerkannt,
die zwischen 3,38 % und 4,54 % der jeweiligen Haftungssumme liegen, hat die KG daher keinen Anspruch darauf, dass ein noch
höherer Betrag als angemessen anerkannt wird.
Fundstelle(n): DStZ 2021 S. 427 Nr. 11 GmbH-StB 2021 S. 137 Nr. 4 SAAAH-66479
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Sächsisches FG, Urteil v. 19.07.2019 - 6 K 1301/17
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