1. Die § 10 Abs. 3 StromStG zugrunde liegende Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist europarechtlich zu
interpretieren. KMU sind nur solche im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom betreffend die Definition
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 v. S. 36ff.).
2. Wenn ein KMU mit einer größeren Gruppe fusioniert oder von einer solchen erworben wird, verliert es seinen Status mit dem
Tag der Transaktion.
3. Bei der Prüfung, ob der Status als KMU erfüllt ist, sind die Schwellenwerte mehrerer Unternehmen in einer Gesamtbetrachtung
zusammenzurechnen, wenn die Unternehmen als „verbunden” angesehen werden können. Im Streitfall war von verbundenen Unternehmen
auszugehen, da der Gesellschafterkreis aus Mitgliedern einer Familie bestand und die Unternehmen ganz oder teilweise in demselben
Markt oder in benachbarten Märkten tätig waren.
Fundstelle(n): YAAAH-66477
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Sächsisches FG, Urteil v. 14.11.2019 - 4 K 1169/17
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