Zustellung von Verwaltungsakten bei drohender Festsetzungsverjährung
Bezug: BStBl 2002 II S. 548
Bezug: BStBl 2001 II S. 211
Zur Wahrung der Festsetzungsfrist bitte ich darauf zu achten, dass Steuerbescheide, bei denen der Eintritt der Festsetzungsverjährung droht, förmlich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt werden (§ 122 Abs. 5 Satz 1 AO). Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund besonderer Umstände (z.B. bisheriges Verhalten) vermutet werden kann, dass der Steuerpflichtige im Einzelfall den Zugang des Steuerbescheids bestreiten wird bzw. wenn Steuerbescheide mit hoher Steuernachzahlung bekannt zu geben sind.
Denn eine Wahrung der Festsetzungsfrist ist nur gegeben, wenn der vor Ablauf der Frist zu Post gegebene Steuerberscheid dem Epfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BStBl 2002 II S. 548).
Weiterhin hat der BFH in seinem Urteil vom (BStBl 2001 II S. 211) entschieden, dass das Finanzamt den Nachweis darüber führen muss, dass der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich des für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamts verlassen hat. Ein Aktenvermerk der veranlagenden Stelle über die Aufgabe zur Post ist hierfür jedoch nicht ausreichend, da der Bescheid auf dem Weg vom VTB zur Poststelle verloren gehen könne. Als Beweismittel für die Aufgabe zur Post wird vom BFH vielmehr ein Absendevermerk der Poststelle gefordert. Zu diesem Zweck bitte ich, die Word-Vorlage Absendevermerk Poststelle (13 30 03 0) zu verwenden, die im Verfahren WIF zur Verfügung steht. Der Absendevermerk ist immer dann zu verwenden, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid unmittelbar vor Eintritt der Festsetzungsverjährung versendet und anzunehmen ist, dass die Zustellung gem. § 122 Abs.5 AO erst nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist erfolgen kann. In den genannten Fällen ist der Absendevermerk zusammen mit dem Bescheid / den Bescheiden der Poststelle zuzuleiten, von dieser nach Durchführung der Absendearbeiten unterschrieben an den VTB zurückzusenden und dort zu den Akten zu nehmen.
OFD Frankfurt/M. v. - S 0340 A - 005 - St 630
Fundstelle(n):
VAAAH-66465